22.11.2010

Einsicht in Personalakte nach Ausscheiden

Ein Arbeitnehmer kann auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Einsicht in eine beim bisherigen Arbeitgeber fortgeführte Personalakte verlangen, entschied das Bundesarbeitsgericht. Der Arbeitnehmer habe auch dann noch ein berechtigtes Interesse, den Inhalt der Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.

Der Leiter des Schadensbüros einer Versicherung, war 1 ½ Jahre nach Antritt der Stelle wieder ausgeschieden. Er erfuhr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei einer Auseinandersetzung über sein Arbeitszeugnis, dass man Zweifel an seiner Loyalität gehabt habe. Er verlangte daraufhin Einsicht in seine Personalakte, was die Versicherung ablehnte. Das Bundesarbeitsgericht gestand ihm den Anspruch auf Einsicht zu.



Einsichsrechtt
Personalakte

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