24.11.2010

Weiträumiges Arbeitsgebiet ohne Einrichtung des Arbeitgebers keine Arbeitsstätte

Ein weiträumiges Arbeitsgebiet, in dem der Arbeitgeber keine dauerhafte ortsfeste betriebliche Einrichtung unterhält, ist keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers, entschied der Bundesfinanzhof. Die Folge ist, dass die Fahrten zu diesem Einsatzgebiet eine Auswärtstätigkeit (Dienstreise) darstellen. Bei entsprechender Dauer der Abwesenheit von der Wohnung (mindestens 8 Stunden) stehen dem Arbeitnehmer daher die Verpflegungspauschalen zu. Die Fahrtkosten können in voller Höhe geltend gemacht werden, oder pauschal mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer mit dem eigenen Pkw.

In einer neuen Entscheidung stellt der Bundesfinanzhof bei der Beurteilung, ob eine regelmäßige Arbeitsstätte besteht, darauf ab, ob es dem Arbeitnehmer möglich ist, sich auf einen dauerhaften Einsatz am gleichen Tätigkeitsort einzustellen, und durch Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder durch die Wahl des Wohnsitzes seine Wegekosten gering zu halten. Besteht diese Möglichkeit bei wechselnden Einsätzen in einem weiträumigen Arbeitsgebiet nicht, sei es nicht gerechtfertigt, den Abzug der erhöhten Fahrtkosten und des Verpflegungsmehraufwandes zu versagen. Im Streitfall handelte es sich um ein ca. 400 qkm großes Forstgebiet, in dem der Kläger kurzfristig zu wechselnden Einsatzorten beordert wurde und in dem der Arbeitgeber keine feste Einrichtung unterhielt. Der Kläger konnte Verpflegungsmehraufwand und Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend machen.



Arbeitsstätte
Auswärtstätigkeit
Fahrtkosten
Forstgebiet

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