25.11.2010

Behinderte Kinder: Steuerliche Berücksichtigung

Ein Kind, das wegen einer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, kann über das 25. Lebensjahr hinaus bei Kindergeld oder Kinderfreibetrag berücksichtigt werden. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein. Vor dem 1.1.2007 war jeweils das 27. Lebensjahr maßgebend.

Der durch die Behinderung entstehende Mehraufwand kann auf Nachweis als außergewöhnliche Belastung oder mit einem Pauschbetrag, dessen Höhe vom Grad der Behinderung abhängt, geltend gemacht werden. Daneben kann weiterer behinderungsbedingter Mehraufwand zu berücksichtigen sein, wenn dieser nicht schon durch den Pauschbetrag abgegolten wird, z.B. Operationskosten, Kuren, Arzt- und Arzneikosten.

Ein neuer Verwaltungserlass behandelt Einzelfragen und berücksichtigt neuere Urteile des Bundesfinanzhofs. Er erläutert unter anderem, wie die Nachweise über die Behinderung, Ursächlichkeit der Behinderung für die mangelnde Fähigkeit zum Selbstunterhalt und über den behinderungsbedingten Mehrbedarf zu erbringen sind.



außergewöhnliche Belastungen
Behinderung
Kind
Mehrbedarf
Pauschbetrag

Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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