06.12.2010

Zur Erstattung von Einfuhrabgaben

Wird auf eingeführte Waren zu Unrecht Zoll erhoben, kann die Erstattung der entrichteten Abgaben beantragt werden. Der Antrag kann jedoch nur von bestimmten Personen gestellt werden und zwar vom Zollschuldner oder demjenigen, der die Abgaben entrichtet hat. Dies ergibt sich aus einer neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs.In dem entschiedenen Fall hatte der Inhaber eines Zolllagers dort Waren für die Klägerin gelagert, die Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung entnommen und zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet. Das Hauptzollamt setzte die auf die Waren entfallenden Einfuhrabgaben (u.a. Antidumpingzoll) gegen den Lagerinhaber fest, der diese entrichtete und an die Klägerin weiterbelastete. Diese beantragte die Erstattung mit der Begründung, der Antidumpingzoll sei vom Hauptzollamt zu Unrecht erhoben worden. Hierzu legte sie eine Erklärung des Lagerinhabers vor, mit der dieser sämtliche sich aus der Warenentnahme aus dem Zolllager ergebenden Rechte und Pflichten an die Klägerin abtrat. Nach Auffassung des Gerichts stand der Klägerin kein Antragsrecht zu, da sie die Abgaben im Ergebnis nur wirtschaftlich getragen hätte. Das Recht des Lagerinhabers, die von ihm getragene Einfuhrumsatzsteuer sich erstatten zu lassen, könne nicht abgetreten werden.



Abtretung
Erstattung
Zollabgaben

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