15.12.2010

Schenkungsteuerbefreiung bei Familienwohnheimen

Die Steuerbefreiung setzt das Bestehen der Ehe bei der Schenkung voraus. Bei Heirat erst nach der Schenkung wird die Befreiung nicht gewährt. Bei Schenkungen zur Tilgung von Anschaffungsdarlehen kommt es aber nicht darauf an, wann das Haus angeschafft wurde. Hat z.B. ein künftiger Ehegatte ein als Familienheim genutztes Haus unter Aufnahme eines Darlehens angeschafft, und schenkt ihm der andere Ehegatte erst nach der Heirat das Geld zur Tilgung des Darlehens, ist auch diese Schenkung begünstigt. Es ist unerheblich, dass das Haus bei Anschaffung noch kein Familienwohnheim war.Schenkungen im Zusammenhang mit einer als Familienwohnheim genutzten Wohnung sind auch dann begünstigt, wenn sich die Wohnung in einem Gebäude befindet, das ansonsten für betriebliche Zwecke genutzt wird.Zuwendungen im Zusammenhang mit einem Familienwohnheim sind auch begünstigt, wenn sie als Abfindung für einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht gedacht sind.

Die Schenkung eines Hauses oder einer Wohnung, die als Familienwohnheim genutzt wird, ist zwischen Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern von der Schenkungsteuer befreit. Das gilt auch für die Schenkung von Miteigentum an einer Familienwohneinheit. Steuerfrei sind ferner Schenkungen in der Weise, dass ein Ehegatte den anderen von einer Verbindlichkeit aus Anschaffung eines Familienwohnheims befreit, sei es, dass er ihm Geld zur Tilgung von Schulden schenkt, sei es, dass er ihm ein Darlehen erlässt, das er dem anderen gegeben hat. Die Steuerbefreiung ist betragsmäßig nicht begrenzt. Eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs enthält hierzu folgende Klarstellungen:



Familienwohnheim
Schenkung
Steuerbefreiung

Haftungshinweis:
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