17.12.2010

Kindergeld: Kürzung der Einkünfte des Kindes um Versicherungsbeiträge?

Für ein Kind ab vollendetem 18. Lebensjahr wird Kindergeld neben anderen Voraussetzungen, wie z.B. eine Berufsausbildung, nur gewährt, wenn seine Einkünfte und Bezüge einen bestimmten Grenzbetrag nicht übersteigen (ab 2010 beträgt dieser 8.004 €).

In der Vergangenheit wurde lange darüber gestritten, wie die maßgebenden Einkünfte zu ermitteln sind, insbesondere, welche Versicherungsbeiträge von den Einkünften abzuziehen sind. In einer neuen Entscheidung stellt der Bundesfinanzhof hierzu klar:Abzuziehen sind die Beiträge des Kindes am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.Nicht abzuziehen sind:• Beiträge eines gesetzlich rentenversicherten Kindes zur tarifvertraglich vorgesehenen VBL-Rente,• Beiträge zu privaten Renten-, Lebens- und Unfallversicherungen,• Beiträge an eine private Versicherung gegen Berufsunfähigkeit.Wie das Gericht hierzu ausführt, können nur Versicherungsbeiträge abgezogen werden für einen existentiell notwendigen Versicherungsschutz. Gewährt wird dieser grundsätzlich bereits durch die gesetzlichen Versicherungen (Rentenversicherung, die auch einen Schutz bei Erwerbsminderung enthält).Nicht abzuziehen sind ferner vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag.



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Haftungshinweis:
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