22.12.2010

Arbeitszimmer: Umsetzung der Neuregelung

Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers können rückwirkend ab 2007 bis zu 1.250 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Finanzverwaltung weist zur verfahrensrechtlichen Umsetzung der Neuregelung u.a. auf Folgendes hin:Steuerbescheide, die hinsichtlich der Neuregelung vorläufig ergangen sind, werden geändert und für endgültig erklärt, wenn die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen erfüllt, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sind.Erstmalig ergehende Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide werden nicht mehr mit einem Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer versehen. Sämtliche Bescheide, die den Veranlagungszeitraum 2007, 2008 oder 2009 betreffen und bis zum 30. Juni 2011 ergehen, erhalten folgenden Erläuterungstext beigefügt: "Bitte informieren Sie innerhalb der Einspruchsfrist (siehe Rechtsbehelfsbelehrung) das Finanzamt, wenn Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen sind, weil Ihnen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Finanzamt wird dann eine Änderung dieses Bescheids prüfen."



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Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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