23.12.2010

Herabsetzung der Beteiligungsgrenze auf 10 % bzw. 1 % - Übergangsregelung

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Zulässigkeit rückwirkender Gesetze eingeschränkt. Betroffen ist auch die Herabsetzung der Beteiligungsgrenze bei der Steuerpflicht für den Verkauf von Anteilen an einer GmbH oder AG im Privatvermögen. Vor Verkündung des "Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002" waren derartige Gewinne nur steuerpflichtig, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten 5 Jahre vor Verkauf zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt war. Das genannte Gesetz senkte diese Grenze auf mindestens 10 %. Dies hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, soweit damit Wertsteigerungen zu versteuern waren, die nach dem früheren Recht bis zur Verkündung des Gesetzes (31.3.1999) steuerfrei hätten realisiert werden können. Ein ausführlicher Erlass nimmt dazu Stellung. Daraus ergibt sich unter anderem:Bei Anteilsverkäufen nach dem 31.3.1999 bleibt ein Veräußerungsgewinn steuerfrei, soweit er nach dem bisherigen Recht steuerfrei hätte vereinnahmt werden können. Der steuerfreie Teil des Wertzuwachses kann zeitanteilig gemäß Haltedauer angesetzt werden.Beispiel: A hat am 1.1.1997 Anteile in Höhe von 20 % an der C-GmbH erworben für umgerechnet 100.000 €. Am 31.8.2009 veräußerte er die Anteile für 500.000 €. Lösung: Die Besitzzeit beträgt 152 Monate. Auf die Zeit nach dem 31.3.1999 entfallen davon 117 Monate. Der Veräußerungsgewinn ist daher nur in Höhe von 117/152 zu erfassen: 400.000 € x 117/152 = 307.894 €. Nach dem Teileinkünfteverfahren werden davon 60 % als steuerpflichtig angesetzt = 184.736 €Dem Gesellschafter und dem Finanzamt bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass die Wertsteigerungen im Einzelfall zu einem höheren oder geringeren Teil bereits zum 31.3.1999 entstanden waren als nach obiger Verhältnisrechnung.Ist in Bezug auf die gesamte Haltedauer ein Veräußerungsverlust entstanden, wird dieser in der entstandenen Höhe angesetzt.Herabsetzung der Beteiligungsgrenze auf 1 %: Mit Wirkung ab 1.1.2002 ist die Beteiligungsgrenze weiter auf 1 % herabgesetzt worden, ohne besondere Übergangsregelung. In diesen Fällen sind die vorgenannten Grundsätze daher entsprechend anzuwenden.



31.3.1999
Anteilsverkäfe
Beteiligungsgrenze
Herabsetzung
Übergangsregelung
GmbH-Anteile

Haftungshinweis:
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