04.01.2011

Minijobs: Beitragsaufstockung zur Rentenversicherung - Verfahren

Die Beitragsaufstockung erfordert, dass der Minijobber schriftlich bei seinem Arbeitgeber auf die teilweise Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet. Er erklärt sich damit bereit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % (bzw. von 5 % bei Minijobs in Privathaushalten) auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit 19,9 % aufzustocken. Der Minijobber zahlt somit selbst einen Beitrag in Höhe von 4,9 % des Entgelts (bei Minijobs in Privathaushalten von 14,9 %).Bei den Minijobs in Privathaushalten gilt bereits der vom Arbeitnehmer unterschriebene Haushaltsscheck als Verzichtserklärung, sofern "ja" im Feld 10 "voller Beitrag zur Rentenversicherung" angekreuzt ist.Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden. Die Rentenversicherungspflicht beginnt dann mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt und endet erst mit dem Ende der Beschäftigung.Für den Arbeitgeber wirkt sich die Verzichtserklärung des Minijobbers finanziell nicht aus. Er zahlt stets 15 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts (5 % bei Minijobs in Privathaushalten) zur Rentenversicherung.Mit Beginn der Aufstockung behält der Arbeitgeber den Eigenanteil vom Lohn des Minijobbers ein und führt diesen zusammen mit den übrigen pauschalen Abgaben an die Minijob-Zentrale ab. Die Meldung zur Sozialversicherung ist entsprechend zu korrigieren.



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Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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