05.01.2011

Verlorene Kosten der Anschaffung eines Grundstücks nicht absetzbar

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) schloss mit dem Eigentümer eines unbebauten Grundstücks einen Kaufvertrag ab. Die Gesellschaft wollte das Grundstück an eine GmbH zur Lagerung von Pflanzen vermieten. Die GbR bezahlte bereits den Kaufpreis. Zur Eigentumsübertragung kam es jedoch nicht mehr, da der Verkäufer in Insolvenz geriet und der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages ablehnte. Den Kaufpreis erhielt die GbR nicht zurück. Sie machte den Verlust des Kaufpreises als vergebliche Werbungskosten hinsichtlich der beabsichtigten Vermietung geltend.Der Bundesfinanzhof lehnte dies ab. Zwar seien auch vergebliche Aufwendungen im Hinblick auf eine beabsichtigte Vermietung grundsätzlich als Werbungskosten absetzbar. Vergebliche Aufwendungen zur Anschaffung eines Wirtschaftsgutes seien jedoch nur dann absetzbar, wenn es sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelte, wie z.B. ein Gebäude. Bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern, wie z.B. dem Grund und Boden, bleibe es dabei, dass die Anschaffungskosten nicht absetzbar sind. Sie gehören bei einer privaten Vermietung der Vermögenssphäre an und bleiben steuerlich daher außer Betracht.



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Werbungskosten

Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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