05.01.2011

Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Beteiligung

Der Grunderwerbsteuer unterliegt unter anderem ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer Gesellschaft begründet, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört. Ebenso ist grunderwerbsteuerpflichtig der Übergang von mindestens 95 % der Anteile an einer derartigen Gesellschaft, wenn kein entsprechendes Rechtsgeschäft vorangegangen ist.Ausreichend ist der Übergang nur der mittelbaren Beteiligung an der grundbesitzhaltenden Gesellschaft, also der Übergang über andere Gesellschaften, die an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt sind. Bei einer mittelbaren Beteiligung ist die 95 %-Quote bereits dann erfüllt, wenn sie auf jeder Beteiligungsstufe erreicht ist. Es sind nicht etwa die jeweiligen Beteiligungsquoten miteinander zu multiplizieren. Dies hat der Bundesfinanzhof klargestellt.Beispiel: Die A-GmbH ist Eigentümerin eines Grundstücks. Gesellschafterin der A-GmbH ist die B-GmbH mit 97,5 %. Die Anteile an der B-GmbH werden in Höhe von 96,92 % an eine C-GmbH verkauft. Der Verkauf ist grunderwerbsteuerpflichtig, da auf jeder Beteiligungsstufe die 95 % erreicht sind. Es ist ohne Bedeutung, dass bei Multiplikation der Beteiligungsquoten die 95 %-Quote unterschritten wäre (96,92 % x 97,5 % = 94,497 %).



95 %-Quote
Grunderwerbsteuer
mittelbare beteiligung
Übergang

Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück