10.01.2011

Fristen zur Abgabe der Steuererklärungen

Die allgemeine Frist zur Abgabe der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen einschließlich etwaiger gesonderter Feststellungen für das Jahr 2010 endet am 31.5.2011. Diese Frist verlängert sich bis zum 31.12.2011, wenn die Erklärungen im Rahmen der Steuerberatung gefertigt werden. Diese Frist kann in begründeten Einzelfällen bis zum 29.2.2012 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.Bei Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31.12.2011 der 31.3.2012, bzw. an die des 29.2.2012 der 31.5.2012.Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen sowie für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2010 endete. Hat die Tätigkeit bereits vor diesem Termin geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der Tätigkeit abzugeben.



Abgabefristen
Steuererklärungen

Haftungshinweis:
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