13.01.2011

Vorbehaltlose Erstattung eines Betriebskostenguthabens ist kein Schuldanerkenntnis

Ein Mieter einer Wohnung leistete monatlich eine Umlage für die Betriebskosten, darunter auch für Heiz- und Warmwasserkosten. Bei der Betriebskostenabrechnung des Jahres 2006 ergab sich ein Guthaben in Höhe von 185, 96 €, das der Vermieter auf dem bei ihm geführten Mietkonto des Mieters im August 2007 gutschrieb. Im Nachhinein stellte der Vermieter fest, dass er bei Abrechnung Heizölkosten nicht berücksichtigt hatte. Er korrigierte daraufhin die Abrechnung des Mieters, wodurch sich ein um 138,08 € geringeres Guthaben ergab. Er übersandte dem Mieter die korrigierte Abrechnung noch im Dezember 2007 und buchte den Differenzbetrag aufgrund einer ihm erteilten Einzugsermächtigung vom Girokonto des Mieters ab. Der Mieter klagte erfolglos auf Rückzahlung des abgebuchten Betrags.Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vermieter von Wohnraum eine Betriebskostenabrechnung auch dann nachträglich ? innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums ? zu Lasten der Mieter korrigieren kann, wenn er das sich aus der ursprünglichen, fehlerhaften Abrechnung ergebende Guthaben vorbehaltlos dem Mietkonto gutgeschrieben hat. Die bloße Zahlung Guthabens ist kein Schuldanerkenntnisses, so dass der in der Abrechnung genannte Endbetrag hierdurch nicht verbindlich wird.



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Haftungshinweis:
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