19.01.2011

Erleichterter Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Typische Krankheitskosten, die zum Zwecke einer Heilung oder dazu dienen, eine Krankheit erträglicher zu machen, werden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Bei Aufwendungen, die diesen Zwecken nicht eindeutig dienen, ist ein Abzug nach bisheriger Rechtsprechung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Es muss eine Krankheit und die medizinische Indikation der Behandlung durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen werden. Hiervon abweichend hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass der Nachweis auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel geführt werden könne, z.B. ein nachträgliches Attest. Es sei nicht ersichtlich, warum nur ein Amtsarzt oder etwa der medizinische Dienst einer öffentlichen Krankenversicherung, nicht aber ein anderer Mediziner die erforderliche Sachkunde und Neutralität besitzen soll, um die medizinische Indikation der Maßnahmen beurteilen zu können.Der Bundesfinanzhof führt in dem Urteil auch aus, dass im finanzgerichtlichen Prozess ein Gutachten eines behandelnden Arztes für den Nachweis der medizinischen Indikation nicht ausreicht. Dies sei lediglich als urkundlicher Parteivortrag zu würdigen.



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