20.01.2011

Mieterhöhungsverlangen bei öffentlicher Förderung von Instandsetzungsarbeiten

Ein Vermieter kann bei bestimmten Modernisierungs- oder anderen baulichen Maßnahmen die jährliche Miete um 11 % der auf die Wohnung entfallenden Kosten erhöhen. Zur Modernisierung zählen alle Maßnahmen, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Das Erhöhungsverlangen ist nur wirksam, wenn in ihm die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und nach den gesetzlichen Vorgaben erläutert wird. So sind erhaltene Fördergelder, die für die Modernisierung verwandt wurden, anzugeben. Die geförderten Kosten führen nicht zu einer Mieterhöhung.Finanziert ein Vermieter die Modernisierung mit Eigenmitteln und erhält er öffentliche Fördermittel zur Instandsetzung, muss er diese Fördermittel in einem Mieterhöhungsverlangen nicht angeben, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Nach der gesetzlichen Regelung besteht hierzu keine Verpflichtung.



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Mierterhöhung
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öffentliche Förderung

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