24.01.2011

Zur Versteuerung von Erstattungszinsen

Das Finanzamt muss eine Steuererstattung verzinsen, wobei der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Steuer entstanden ist. Nach früherer Rechtsprechung, der auch die Finanzverwaltung folgte, waren diese Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Im letzten Jahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Erstattungszinsen nicht steuerpflichtig sind. Der Gesetzgeber reagierte daraufhin im Jahressteuergesetz 2010 mit einer "Klarstellung", dass Erstattungszinsen zu den sonstigen zu versteuernden Kapitalforderungen gehören. Dies gilt rückwirkend in allen offenen Fällen.Inzwischen ist zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen beim Bundesfinanzhof ein weiteres Revisionsverfahren anhängig. Die Finanzverwaltung weist hierzu auf Folgendes hin: Werden Einsprüche gegen Steuerbescheide, in denen Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden, auf dieses Verfahren gestützt, ruhen diese kraft Gesetzes. Insoweit Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung vor Verkündung des Jahressteuergesetzes 2010 am 14.12.2010 entsprochen wurde, werden diese vorerst nicht widerrufen, sofern der Einspruch aufgrund des neuen anhängigen Verfahrens (weiterhin) ruhen kann. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, die nach diesem Termin erstmalig bearbeitet werden, werden abgelehnt, da die Rechtslage nun klar sei.



Erstattungszinsen
Steuerpflicht

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