27.01.2011

Aufbewahrung privater Unterlagen für steuerliche Zwecke

Die Finanzverwaltung erläutert in einem neuen Erlass, wie lange Unterlagen über private Einkünfte oder den sonstigen Privatbereich (z.B. über außergewöhnliche Belastungen) aufzubewahren sind.Eine besondere Aufbewahrungspflicht haben zunächst Personen zu erfüllen, deren positive privaten Einkünfte (Überschusseinkünfte, also aus Arbeitnehmertätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen, sonstige Einkünfte wie z.B. Leibrenten) über 500.000 € betragen haben. Unterlagen, die diese Einkünfte betreffen, sind 6 Jahre aufzubewahren.Ferner haben Privatpersonen Rechnungen über umsatzsteuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück zwei Jahre aufzubewahren.Darüber hinaus gibt es für Privatpersonen keine weiteren besonderen Aufbewahrungspflichten. Haben Unterlagen über Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben dem Finanzamt vorgelegen, brauchen sie an sich nach ihrer Rückgabe nicht weiter aufbewahrt werden. Anders ist es, wenn das Finanzamt sie ggf. für eine erneute Überprüfung anfordern könnte. Dann ist auf die Aufbewahrung der Belege bei der Rückgabe hinzuweisen.Ausgaben können grundsätzlich auch durch Ausdruck von pdf-Dateien anerkannt werden. Sollten dem Finanzamt Zweifel an der Echtheit der Belege kommen, kann es weitere Nachweise verlangen.



Aufbewahrungspflicht
Finanzamt
Privatunterlagen

Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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