31.01.2011

Arbeitsmittel: Privater Nutzungsanteil eines Laptop

Die Aufwendungen für einen privat angeschafften, in der Wohnung aufgestellten Computer (Arbeitsmittel) können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar sein, wenn er nahezu ausschließlich der Erledigung dienstlicher Aufgaben dient und die private Mitbenutzung 10 % nicht übersteigt. Bei einem höheren privaten Nutzungsanteil können die Kosten aufgeteilt werden in betrieblich und privat veranlasste. Nur der betriebliche Anteil wird berücksichtigt. Weist ein Arbeitnehmer das Verhältnis der Nutzungsanteile nicht im Einzelnen nach, wird von einer hälftigen Aufteilung ausgegangen. Es werden demnach 50 % der Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt.Diese Grundsätze gelten auch für einen Laptop, der aufgrund seiner Flexibilität und erleichterten Transportfähigkeit praktisch überall genutzt werden kann. (Finanzgericht Baden-Württemberg)



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