01.02.2011

Einkommensteuer-Vorauszahlungen bei Ehegatten mit Steuerklassenkombination III/V

Ehegatten mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit können für den Lohnsteuerabzug zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen. Bei Letzterer entspricht die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.Die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer ist nur eine Vorauszahlung auf die endgültige Jahressteuerschuld. Ob und in welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalles ab. Ist damit zu rechnen, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 € im Kalenderjahr übersteigt, kann das Finanzamt zusätzlich Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, um spätere Nachzahlungen zu vermeiden.Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass es hierzu häufig durch die Neuregelung der Vorsorgepauschale kommt. Die Vorsorgepauschale für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung wird ab dem Veranlagungszeitraum 2010 nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Bei der späteren Veranlagung sind demgegenüber die tatsächlich geleisteten Versicherungsbeiträge maßgebend. Sind diese niedriger, kommt es zu Nachzahlungen.Um die Festsetzung von Vorauszahlungen zu vermeiden, kann die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem Faktorverfahren gewählt werden. Ein entsprechender Antrag ist von beiden Ehegatten beim Finanzamt zu stellen.



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Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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