02.02.2011

Nachträglicher Einbau einer Gasanlage in Dienstwagen

Ein Unternehmen stellte seinen Außendienstmitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden konnten. Der von den Arbeitnehmern zu versteuernde geldwerte Vorteil wurde dabei nach der 1 %-Regelung (Listenpreis bei Erstzulassung) ermittelt. Die Fahrzeuge wurden geleast und bald nach der Auslieferung für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet.Diese Umrüstungskosten wurden nicht bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils berücksichtigt. Das Finanzamt bezog diese Kosten ein, da es sich bei einer Gasanlage insoweit nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handele, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könne.Der Bundesfinanzhof gab dem Unternehmen Recht. Die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung sei stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung zu ermitteln. Maßgebend sei der inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für werkseitige Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer. Die Firmenfahrzeuge seien erst nach der Erstzulassung mit einer Flüssiggasanlage ausgestattet worden. Die Kosten für den nachträglichen Einbau der Anlage erhöhten damit nicht die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung.



1 %-Regelung
Dienstwagen
Gasanlage
Nachrüstung
Sonderausstattung

Haftungshinweis:
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