03.02.2011

Häusliches Arbeitszimmer eines Hochschullehrers

Ein Hochschullehrer, der nebenbei noch geringe Einkünfte als Autor erzielte, machte in seiner Einkommensteuererklärung die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfolglos als Werbungskosten geltend. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass bei einem Lehrer, Dozenten, oder Professor sich der Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit dort befindet, wo der Unterricht stattfindet, also nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Dies gelte selbst dann, wenn im Arbeitszimmer die Lehrkonzepte und Unterlagen erarbeitet werden. Die Klage des Hochschullehrers blieb damit ohne Erfolg.



Arbeitszimmer
Hochschullehrer

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