10.02.2011

Kfz-Werkstätten: Keine Pflicht zur Aufbewahrung der Auftragszettel

In einer Kfz-Reparaturwerkstatt wurden Kundenaufträge in der Weise festgehalten, dass Angestellte den Kfz-Schein des zu reparierenden Fahrzeugs kopierten und auf der Kopie den Auftragsumfang und die zu beschaffenden Ersatzteile notierten. Die Mitarbeiter fügten die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden hinzu. Anhand dieser Aufzeichnungen wurden die Rechnungen erstellt. Nach Zahlungseingang wurden die Auftragszettel vernichtet. Da die Auftragszettel nicht aufbewahrt wurden, sah das Finanzamt die Buchführung als nicht ordnungsgemäß an und nahm Hinzuschätzungen vor.Der Bundesfinanzhof hielt demgegenüber die Aufbewahrung der Auftragszettel nicht für erforderlich. Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht gilt zwar grundsätzlich für alle Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind. Darüber hinaus brauchen jedoch Unterlagen nicht aufbewahrt werden, die zusätzlich freiwillig erstellt werden. In dem entschiedenen Fall hatte das Finanzgericht keine Verstöße gegen Buchungs- und Aufzeichnungspflichten feststellen können. Die Buchführung war damit ordnungsgemäß. Die Vernichtung der Auftragszettel war damit unschädlich.



Aufbewahrungspflicht
Auftragszettel
Kfz-Werkstatt

Haftungshinweis:
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