14.02.2011

Umschichtung des Vermögens nach Vermögensübertragung gegen Rente

Nach früherem Recht konnte auch die Übertragung aller ertragbringenden Vermögenswerte als begünstigte Vermögensübergabe gestaltet werden. Die Übertragung war ein unentgeltliches Geschäft, führte daher nicht zur Versteuerung stiller Reserven z.B. bei Betriebsvermögen. Die vereinbarten Gegenleistungen (Renten oder dauernde Lasten) waren bei den Übernehmern des Vermögens, meist den Kindern, als Sonderausgaben absetzbar. Für Verträge ab dem 1.1.2008 ist dies nur noch für Übertragung bestimmten Betriebsvermögens möglich, in Grenzen auch für GmbH-Anteile. Für Vermögensübertragungen aufgrund von vor dem 1.1.2008 geschlossenen Verträgen gilt aber das frühere Recht fort.Voraussetzung einer begünstigten Übertragung war unter anderem, dass das übertragene Vermögen ausreichende Erträge erbrachte, aus denen der vereinbarte Unterhalt bezahlt werden konnte. Wird in Altfällen das übertragene Vermögen umgeschichtet, z.B. ein übertragenes Mietshaus verkauft, muss ein Ersatzwirtschaftsgut beschafft werden, aus dessen Erträgen der Unterhalt bezahlt werden kann.Schichtet der Vermögensübernehmer (z.B. das Kind) das erhaltene Vermögen in der Weise um, dass das neu erworbene Wirtschaftsgut nur noch teilweise ausreicht, den vereinbarten Unterhalt zu zahlen, wird der Vertrag von da an nicht mehr anerkannt. Der Vermögensübernehmer Er kann die Unterhaltsleistungen auch dann nicht mehr als Sonderausgaben absetzen, wenn der Unterhalt an die geringere Ertragskraft des Ersatzwirtschaftsguts angepasst wird. In einer neuen Entscheidung begründet der Bundesfinanzhof dieses Ergebnis damit, dass durch ein derartiges Vorgehen der Wille der Vertragsparteien zutrage trete, das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Unterhalt nur solange zu nutzen, wie es steuerlich Vorteile bringe. Die Unterhaltsverpflichtung sei nicht ernsthaft gemeint, denn der Unterhaltsverpflichtete sei an sich nicht berechtigt, das erhaltene Wirtschaftsgut zu verkaufen, wenn er anschließend nicht mehr den vollen Unterhalt zahlen könne.



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