14.02.2011

Stille Beteiligung an eigener GmbH - Nachweise

Ein Gesellschafter einer GmbH kann sich an dieser als sog. atypisch stiller Gesellschafter beteiligen. Dies hat unter anderem zur Folge, dass Gewinne und Verluste, die aus dem Geschäftsbetrieb der GmbH stammen, zwischen der GmbH und dem atypisch stillen Gesellschafter aufzuteilen sind. Dies kann insbesondere bei Verlusten von Vorteil sein, da Verluste der GmbH sonst nicht bei ihren Gesellschaftern zur Verrechnung mit anderen Einkünften zur Verfügung stehen.Die Anerkennung derartiger Verluste bei der Gesellschaft setzt voraus, dass der Gesellschaftsvertrag zwischen dem stillen Gesellschafter und der GmbH steuerlich anzuerkennen ist. Hierfür sind klare und eindeutige Vereinbarungen erforderlich. Insbesondere sind aus dem Vertrag alsbald nach Vertragsschluss die Folgerungen in der Buchführung der GmbH zu ziehen. Die Einlage ist zeitnah einzubuchen in einer Weise, dass dies für einen fachkundigen Dritten aus den Büchern ohne weiteres zu ersehen ist. Nach diesen Grundsätzen erkannte das Finanzgericht Baden-Württemberg ein Gesellschaftsverhältnis und geltend gemachte Verluste nicht an. Es war zweifelhaft, ob die Einbuchungen nachträglich geschehen waren. Es sprach manches dafür, dass der Vertrag rückdatiert worden war.



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Haftungshinweis:
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