18.02.2011

Keine analoge Anwendung der Ausschlagungsfrist für Erbschaften auf Vermächtnisse

Ein Erblasser kann Personen durch eine Verfügung von Todes wegen (z.B. ein Testament) Vermögen zuwenden, ohne sie zu Erben einzusetzen. Hierbei handelt es sich um Vermächtnisse. Die Erben haben das Vermögen an den Vermächtnisnehmer herauszugeben.Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis durch eine Erklärung gegenüber dem Erben ausschlagen. Hierfür ist gesetzlich keine Frist vorgesehen. Anders ist es jedoch bei einer Erbschaft. Diese kann nur innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis von dem Anfall ausgeschlagen werden. Diese Sechswochenfrist kann nicht entsprechend (analog) auf Vermächtnisse angewandt werden, auch nicht um einen Zustand länger andauernder Rechtsunsicherheit zu vermeiden, hat der Bundesgerichtshof entschieden.Hinweis: Nach der Annahme eines Vermächtnisses ist keine Ausschlagung mehr möglich. Es kann damit auch Erbschaftsteuer anfallen. Ob und in welcher Höhe diese entsteht, hängt vom Verhältnis des Vermächtnisnehmers zum Erblasser (Angehöriger, kein Angehöriger) ab.



Ausschlagungsfrist
Vermächtnisse

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