28.02.2011

Elterngeld ohne Ansatz von Streik-, Kranken- und Arbeitslosengeld

Das Elterngeld wird anhand des durchschnittlichen Einkommens aus der Erwerbstätigkeit (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger und nichtselbständiger Arbeit) berechnet, das die berechtigte Person in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt hat. Es werden Monate nicht berücksichtigt, in denen für ein älteres Kind Eltern- oder Mutterschaftsgeld bezogen wurde oder in denen wegen einer auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Erwerbseinkommen weggefallen ist. Für die Berechnung des Elterngeldes werden Streik-, Kranken- und Arbeitslosengeld nicht als Einkommen berücksichtigt. Der Zeitraum geht jedoch nicht verloren. Statt der der Monate, in denen derartige Leistungen bezogen wurden, werden davor liegende frühere Zeiträume berücksichtigt. (Bundessozialgericht)



Anrechnung
Arbeitslossengeld
Elterngeld
Krankengeld
Streikgeld

Haftungshinweis:
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