02.03.2011

Kein unberechtigter Umsatzsteuerausweis durch Organgesellschaft

Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind "Umsätze" innerhalb des Organkreises nicht umsatzsteuerbar, unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Dies betrifft z.B. Lieferungen und Leistungen zwischen einer Mutter- und einer Tochtergesellschaft oder zwischen Tochtergesellschaften. Allerdings wird auch für derartige Lieferungen und Leistungen meist eine Rechnung mit Ausweis von Umsatzsteuer ausgestellt. Der Bundesfinanzhof hält in einer neuen Entscheidung aber daran fest, dass es sich bei Ausstellung eine Rechnung für Umsätze innerhalb einer Organschaft nicht um einen unberechtigten Steuerausweis im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt. Die Ausstellung der Rechnung hat daher nicht zur Folge, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer von dem Unternehmen, das die Rechnung erteilt, geschuldet wird ohne entsprechenden Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger. Es handelt sich vielmehr um Innenumsätze, die für die Umsatzsteuer außer Betracht bleiben.Die Entscheidung des Gerichts entspricht der bisherigen Praxis und der Meinung der Finanzverwaltung. Ein Finanzgericht hatte jedoch kürzlich in diesen Fällen einen unberechtigten Steuerausweis gesehen, weshalb die Klarstellung wichtig ist.



Organgesellschaft
Organschaft
Rechnungen
Umsatzsteuerausweis

Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück