08.03.2011

Überarbeitetes BMF-Schreiben zum häuslichen Arbeitszimmer

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet oder für diese Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Im letztgenannten Fall ist ein Abzug der Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € möglich.Die Finanzverwaltung hat bereits mehrfach zur steuerlichen Behandlung der Aufwendungen Stellung genommen. Sie hat nun ihr letztes Schreiben aus dem Jahr 2007 überarbeitet. Es wurde u.a. die zwischenzeitlich gestrichene Regelung aus dem Jahr 2004 zur Frage, wann kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist oder ein Arbeitsplatz nicht für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht, wieder aufgenommen.Hierzu werden u.a. folgende Beispiele genannt: • Ein Lehrer hat für seine Unterrichtsvorbereitung in der Schule keinen Schreibtisch. Das jeweilige Klassenzimmer oder das Lehrerzimmer stellt keinen Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung dar. • Ein angestellter Krankenhausarzt übt eine freiberufliche Gutachtertätigkeit aus. Dafür steht ihm im Krankenhaus kein Arbeitsplatz zur Verfügung. • Ein EDV-Berater übt außerhalb seiner regulären Arbeitszeit vom häuslichen Arbeitszimmer aus Bereitschaftsdienst aus und kann dafür den Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber tatsächlich nicht nutzen.



Arbeitsplatz
Arbeitszimmer
Lehrer
Selbständige

Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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