09.03.2011

Vorsteuerabzug aus Betriebsveranstaltungen eingeschränkt

Ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er Eingangsleistungen (Vorumsätze) unmittelbar für Zwecke seines Unternehmens und damit für seine wirtschaftliche Tätigkeit bezieht. Es genügt nicht, wenn er lediglich derartige Ziele nur mittelbar verfolgt. Ein derartiger Fall ist nach einer neuen Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs bei Betriebsveranstaltungen gegeben, wenn die Aufwendungen pro Arbeitnehmer über der lohnsteuerlichen Freigrenze von 110 € liegen.Die Zuwendungen liegen dann in der Regel überwiegend im privaten Interesse der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann daher keine Vorsteuer aus den Vorumsätzen geltend machen, die er für die Betriebsveranstaltung bezogen hat. Andererseits sind die Zuwendungen an die Arbeitnehmer dann auch nicht umsatzsteuerpflichtig.Diese neue Entscheidung kann im Einzelfall günstiger sein als das alte Recht, z.B. wenn aus den Vorleistungen ohnehin kein Vorsteuerabzug möglich war, z.B. bei einem steuerbefreiten Theaterbesuch.Ist die lohnsteuerliche Freigrenze von 110 € dagegen nicht überschritten, ist pauschal davon auszugehen, dass die Veranstaltung ganz überwiegend dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse des Unternehmens dient in Form einer Verbesserung des Arbeitsklimas. Der Vorsteuerabzug aus den bezogenen Vorleistungen ist dann weiterhin möglich. Die Zuwendungen an die einzelnen Arbeitnehmer sind - wie bisher schon - umsatzsteuerfrei.



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