10.03.2011

Doppelte Haushaltsführung: Höhe der Wohnungsaufwendungen

Bei einer beruflich oder betrieblich veranlassten doppelten Haushaltsführung können die Aufwendungen für eine Wohnung am Beschäftigungsort als Werbungskosten abgezogen werden. Hierfür gibt es zwar keine betragsmäßige Obergrenze, da die Wohnkosten von Beschäftigungsort zu Beschäftigungsort erheblichen Schwankungen unterliegen. Es werden jedoch nur die notwendigen Mehrkosten anerkannt. soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 qm bei einem ortsüblichen Mietzins je qm für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben.Ein höherer Betrag wird nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg selbst dann nicht anerkannt, wenn der Arbeitnehmer eine größere Wohnung anmietet wegen eines geplanten und auch durchgeführten Familiennachzugs. Das Merkmal "notwendig" orientiere sich am Abzugszweck, also daran, welchen Wohnungszuschnitt ein Arbeitnehmer als Einzelperson benötigt, der von dort seiner Arbeit nachgeht, aber an einem anderen Ort, an dem sich auch sein Lebensmittelpunkt befindet, seinen Haupthausstand beibehalten hat. Die Größe der Familie und die angestrebte Beendigung der doppelten Haushaltsführung spiele keine Rolle.



doppelte Haushaltsführung
Miete
Werbungskosten
Wohnungsgröße

Haftungshinweis:
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