Im Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person wird die Restschuldbefreiung versagt, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Dabei genügt es, dass die Verletzung der Auskunftspflicht geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Die Versagung muss jedoch verhältnismäßig sein. Holt der Schuldner von sich aus eine gebotene, aber zunächst von ihm unterlassene Auskunft nach, bevor sein Verhalten aufgedeckt und ein hierauf gestützter Versagungsantrag gestellt worden ist, werden die Gläubigerinteressen letztendlich nicht beeinträchtigt. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist in diesem Fall unverhältnismäßig und damit nicht gerechtfertigt. (Bundesgerichtshof)