14.03.2011

Betriebsübergang: Keine Haftung für zuvor entstandene Sozialversicherungsbeiträge

Eine Firma (GmbH & Co. KG) wurde zum 1.1.2008 unter Fortführung des Unternehmens einschließlich der Übernahme der Beschäftigten verpachtet und als GmbH im Handelsregister eingetragen. Aufgrund einer Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2009 machte die Sozialversicherung Beitragsnachforderungen in Höhe von rd. 1,7 Mio. € geltend. Der jetzige Betriebsinhaber erkannte die Beitragsforderung für die Jahre vor dem Betriebsübergang nicht an, da er hierfür nicht hafte.Das bayerische Landessozialgericht (LSG) entschied nun mit rechtskräftigem Urteil, dass bei einem Betriebsübergang grundsätzlich der neue Betriebsinhaber nicht für Beitragsschulden gegenüber der Sozialversicherung des Verkäufers in Anspruch genommen werden könne. Für eine Haftung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die zivilrechtliche Bestimmung (§ 613a BGB), wonach die Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Betriebsinhaber übergehen, sei nicht auf die Beitragspflichten des Sozialgesetzbuches übertragbar. Auch aus dem Handelsgesetzbuch, dem europäischen Recht oder der Abgabenordnung ergebe sich keine Rechtsgrundlage. Letztere sehe lediglich eine Haftung für die Steuerschulden vor, die aber nicht auf die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge übertragbar sei.



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Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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