Änderungen eines Gesellschaftsvertrages hat grundsätzlich der GmbH-Geschäftsführer beim Handelsregister anzumelden. Er kann jedoch auch einer anderen Person hierzu eine Vollmacht erteilen. Eine solche ist nicht erforderlich, wenn ein Notar die Eintragung beantragt, der zugleich auch die Satzungsänderung beurkundet hat. (Oberlandesgericht Karlsruhe)