15.03.2011

Aufwendungen für Krankengymnastik

Die Kosten für Krankengymnastik, Rückenschule usw. können nur als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn hierüber eine Einzelverordnung des Arztes vorliegt. Es reicht nicht aus, wenn ein Arzt seinem Patienten lediglich allgemein die Teilnahme an "Rückenschule und Gymnastik ab 50 plus? empfiehlt, ohne konkrete Vorgabe, welche spezifischen Übungen in welchen zeitlichen Intervallen durchgeführt werden sollten. Allein der Umstand, dass die Sportausübung für einen Patienten infolge eines körperlichen Leidens besonders notwendig oder ratsam ist, um seine Beschwerden zu lindern oder einer Verschlimmerung seines Leidens vorzubeugen, macht die Ausübung des Sports nicht zu einer Heilbehandlung und die mit ihr verbundenen Kosten nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Die Aufwendungen für die Ausübung von Sport gehören nach der Rechtsprechung grundsätzlich zu den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung. (Sächsisches Finanzgericht)



außergewöhnliche Belastungen
Krankengymnastik
Krankheitskosten

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