16.03.2011

Insolvenzverwalter mit qualifizierten Mitarbeitern sind in der Regel nicht gewerbesteuerpflichtig

Zwei zu einer Gesellschaft zusammengeschlossene Rechtsanwälte waren als Insolvenzverwalter tätig, wobei sie dafür mehrere qualifizierte Mitarbeiter einsetzten. Sie rechneten ihre Tätigkeit zur Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts und sahen ihre Einkünfte als freiberuflich an. Das Finanzamt beurteilte die Einkünfte als solche aus sonstiger selbständiger Arbeit. Würden dabei qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt, handele es sich um gewerbliche Einkünfte, die die Gewerbesteuerpflicht auslösten.Der Bundesfinanzhof verneinte demgegenüber eine Gewerbesteuerpflicht. Dabei beurteilte er die Tätigkeit von Insolvenz-, Zwangs- und Vergleichsverwaltern als vermögensverwaltende und damit sonstige selbständige Tätigkeit. Er gab jedoch seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der diese Tätigkeit grundsätzlich ohne die Mithilfe fachlich vorgebildeter Hilfskräfte ausgeübt werden musste, um die Gewerbesteuerpflicht zu vermeiden. Er wendete vielmehr die Grundsätze an, die bei freiberuflichen Tätigkeiten für den Einsatz von fachlich vorgebildetem Personal gelten. Hierbei kommt es nicht zu einer Umqualifizierung der freiberuflichen in gewerbliche Einkünfte, wenn der Berufsträger aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Wie der Bundesfinanzhof im Einzelnen ausführt, erzielt ein Insolvenz- oder Zwangsverwalter beim Einsatz von qualifiziertem Personal Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit, wenn er über das "Ob" der im Insolvenzverfahren erforderlichen Einzelakte (z.B. Entlassung von Arbeitnehmern, Verwertung der Masse) persönlich entschieden hat. Auch zentrale Aufgaben des Insolvenzverfahrens muss er im Wesentlichen selbst wahrnehmen, wie z.B. die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Berichte, des Insolvenzplans und der Schlussrechnung. Die kaufmännisch-technische Umsetzung seiner Entscheidungen kann er auf sein Personal übertragen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Einkünfte nicht gewerbesteuerpflichtig.



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