24.03.2011

Widerruf der Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz

Nach einer Bestimmung des Bundesdatenschutzgesetzes kann die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Damit wird dem Beauftragten ein besonderer Abberufungsschutz gewährt, um seine Unabhängigkeit und die weisungsfreie Ausübung des Amtes zu stärken.Ein wichtiger Grund für eine Abberufung besteht nur, wenn eine Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Demgegenüber rechtfertigen weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig die Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz durch einen externen Dritten wahrnehmen zu lassen, noch die Mitgliedschaft des Beauftragten im Betriebsrat eine Kündigung. (Bundesarbeitsgericht



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Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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