25.03.2011

Goodwill einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich

Bei einer Ehescheidung wird im Rahmen der Berechnung des Zugewinnausgleichs auch der Wert einer freiberuflichen Praxis/Kanzlei berücksichtigt. Dieser setzt sich aus Substanzwert und dem Goodwill am selben Stichtag zusammen. Diese Bewertung geht von einer Verwertbarkeit der Praxis aus. Es sind daher latente Ertragsteuern abzusetzen, unabhängig davon, ob eine Veräußerung beabsichtigt ist.Zu der Frage, wie der Goodwill zu ermitteln ist, hat der Bundesgerichtshof in einem neuen Urteil Folgendes ausgeführt: Der Goodwill gründet sich auf immaterielle Faktoren wie Standort, Art und Zusammensetzung der Mandanten/Patienten, Konkurrenzsituation usw., soweit sie auf einen Nachfolger übertragbar sind. Er hat in der Regel einen eigenen Marktwert. Daneben bemisst sich der Erfolg einer freiberuflichen Praxis auch nach anderen immateriellen Faktoren, wie Ruf und Ansehen des Praxisinhabers, die mit dessen Person verknüpft und deswegen grundsätzlich nicht übertragbar sind. Diese Faktoren können den Goodwill der Praxis/Kanzlei beim Zugewinnausgleich nicht bestimmen. Bei der Ermittlung des Goodwills ist daher eine modifizierte Ertragswertmethode anzuwenden, die sich an den durchschnittlichen Erträgen orientiert und davon einen Unternehmerlohn absetzt. Dieser richtet sich insbesondere nach dem persönlichen Einsatz des Inhabers. Daher hat eine Praxis, deren Ertrag mit einem geringen zeitlichen Aufwand des Inhabers aufrechterhalten werden kann, stets einen höheren Goodwill als eine Praxis mit gleichem Ertrag, die einen erheblich höheren Einsatz des Inhabers erfordert.



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