29.03.2011

Rückwirkender Vorsteuerabzug nach berichtigter Rechnung?

Ein Vorsteuerabzug aus Lieferungen und Leistungen setzt eine Rechnung des leistenden Unternehmers voraus, die alle vorgeschriebenen Angaben enthält. Ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß, kann sie berichtigt bzw. ergänzt werden. Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung ist in diesem Fall aber der Vorsteuerabzug erst für den Voranmeldungszeitraum zulässig, in dem die berichtigte oder ergänzte Rechnung vorliegt. Die Berichtigung der Rechnung wirkt nicht auf den Moment zurück, in dem die nicht ordnungsgemäße Rechnung vorgelegt wurde. Dies führt insbesondere bei Betriebsprüfungen zu unbilligen Ergebnissen, wenn der Betriebsprüfer den Vorsteuerabzug wegen Mängeln einer Rechnung versagt. Die in einem früheren Voranmeldungszeitraum in Anspruch genommene Vorsteuer muss dann zurückgezahlt werden, wobei oft Nachzahlungszinsen anfallen. Die Berichtigung der Rechnung wirkt nicht zurück, weshalb es bei den Nachzahlungszinsen bleibt.Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem letzten Jahr ist jedoch vielfach so verstanden worden, dass die Berichtigung einer Rechnung Rückwirkung hat, nach Berichtigung einer Rechnung der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug also rechtens bleibt, ohne Anfall von Nachzahlungszinsen. Die Finanzverwaltung hat sich aber nun auf den Standpunkt gestellt, das Urteil des EuGH bedeute keine Abkehr von der bisherigen deutschen Praxis. Eine Rückwirkung der Berichtigung sei nicht anzuerkennen. In streitigen Fällen sei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung nicht stattzugeben.



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Vorsteuerabzug

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