30.03.2011

Senkung der Beteiligungsgrenze für GmbH-Anteile: Beweislast

Die Übergangsregelung betreffend die Herabsetzung der Beteiligungsgrenze für die Steuerpflicht bei Verkauf von Anteilen an einer GmbH oder AG im steuerlichen Privatvermögen ist vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Vor Verkündung des "Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002" waren derartige Gewinne nur steuerpflichtig, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten 5 Jahre vor Verkauf zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt war. Das Gesetz senkte diese Grenze auf mindestens 10 %. Dies ist verfassungswidrig, soweit Wertsteigerungen zu versteuern waren, die nach früherem Recht bis zur Verkündung des Gesetzes (31.3.1999) steuerfrei hätten realisiert werden können. Mit Wirkung ab 1.1.2002 ist die Beteiligungsgrenze weiter auf 1 % herabgesetzt worden. Hier gilt Entsprechendes. Wertsteigerungen, die vor den jeweiligen Stichtagen hätten steuerfrei zu Geld gemacht werden können, bleiben daher auch bei Verkauf nach diesen Stichtagen steuerfrei.Hierzu hat jetzt der Bundesfinanzhof festgestellt: Das Finanzamt trägt im Einzelfall die Beweislast dafür, inwieweit die Wertsteigerungen erst nach dem jeweiligen Stichtag (im Urteilsfall der 31.3.1999) entstanden sind.Hinweis: Nach einem Erlass der Finanzverwaltung ist zur Vereinfachung zu unterstellen, dass der Wert gleichmäßig (zeitanteilig) seit Erwerb der Anteile bis zur Veräußerung gewachsen ist. Dem Steuerzahler stehe es frei vorzutragen, dass die Wertsteigerungen bereits zu einem höheren Teil vor dem jeweiligen Stichtag entstanden sind. Die Finanzverwaltung bürdet ihm aber die Beweislast dafür auf. Nach dem neuen Urteil ist das demnach unzulässig.



Beteiligungsgrenze
GmbH-Anteile
Senkung

Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück