31.03.2011

Weitere Einschränkung der umsatzsteuerlichen Organschaft

Organschaft wird bei der Umsatzsteuer angenommen, wenn ein oder mehrere Unternehmen (Organ- bzw. Tochtergesellschaften) finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger oder Muttergesellschaft) eingegliedert sind. Die finanzielle Eingliederung erfordert in der Regel eine mittelbare oder unmittelbare Mehrheitsbeteiligung der Mutter- an der Tochtergesellschaft.Folge der Organschaft ist u.a., dass Organträger und Organgesellschaften umsatzsteuerlich ein Unternehmen sind. Steuerpflichtige Umsätze zwischen ihnen sind nicht möglich. Nach Verwaltungsauffassung haftet jedes an der Organschaft beteiligte Unternehmen für die Umsatzsteuerschulden aller anderen Unternehmen des Organkreises, z.B. für die einer Schwestergesellschaft.Für die Fälle einer Personengesellschaft (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG) als Organträger hat der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil die Voraussetzungen der Organschaft eingeschränkt. Eine finanzielle Eingliederung ist nur gegeben, wenn die Personengesellschaft selbst an der Tochtergesellschaft (in der Regel eine GmbH) mehrheitlich beteiligt ist. Die Anteile müssen also zivilrechtlich zu ihrem Gesamthandsvermögen gehören. Es genügt entgegen bisheriger Praxis nicht, wenn nur ihre Gesellschafter an der Tochter-GmbH zusammen mehrheitlich beteiligt sind. Der Bundesfinanzhof begründet dies mit dem Erfordernis der Rechtsformneutralität, die sich aus dem Recht der EU ergebe. Eine Personengesellschaft als Muttergesellschaft dürfe bei der Umsatzsteuer nicht anders behandelt werden als eine GmbH oder AG.Die neue Rechtsprechung wird dazu führen, dass z.B. bei der sog. ertragsteuerlichen Betriebsaufspaltung eine umsatzsteuerliche Organschaft in einem großen Teil der Fälle nicht mehr gegeben ist. Meist sind nur die Gesellschafter der Besitzgesellschaft an der Betriebs-GmbH beteiligt, nicht die Besitzgesellschaft selbst. Steuerlich sind die Anteile an der Betriebs-GmbH Sonderbetriebsvermögen der Besitzgesellschaft. In diesen Fällen liegt nun keine umsatzsteuerliche Organschaft mehr vor.Der Bundesfinanzhof hatte die umsatzsteuerliche Organschaft bei Betriebsaufspaltung schon in einem Urteil des letzten Jahres eingeschränkt. Das neue Urteil geht aber darüber hinaus.Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung schaffen wird.



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