04.04.2011

Ausschluss von Wohnungseigentümern von Versammlung wegen Rückständen

Die Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft sah vor, dass ein Wohnungseigentümer von der Teilnahme an den Eigentümerversammlungen und den Abstimmungen ausgeschlossen werden kann, wenn er mit Beiträgen in Rückstand ist.Eine derartige Bestimmung in einer Teilungserklärung sowie ein darauf beruhender Beschluss einer Eigentümerversammlung sind unzulässig, hat der Bundesgerichtshof entschieden. Derartige Regelungen greifen unzulässig in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte des Wohnungseigentümers ein, durch Rede und Gegenrede auf die Willensbildung der Gemeinschaft Einfluss auszuüben. Ein Ausschluss von den Versammlungen ist nur zulässig, wenn auf andere Weise deren geordnete Durchführung nicht gewährleistet ist, z.B. bei erheblichen Störungen durch einen Eigentümer. Beitragsrückstände rechtfertigen den Ausschluss aber nicht. Bei einem unzulässigen Ausschluss eines Eigentümers von den Versammlungen sind auch die gefassten Beschlüsse anfechtbar oder sogar nichtig.



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Wohnungeigentümerversammlung
Wohnungseigentümer
Zahlungsrückstände

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