08.04.2011

Steuerbefreiung für die Beförderung von Kranken und Behinderten

Die Beförderung von Kranken und Verletzten sowie von Personen, die körperlich oder geistig behindert und auf einen Rollstuhl angewiesen sind, ist in besonders hierfür eingerichteten Fahrzeugen steuerbefreit. Dies gilt auch bei Beförderung in sogenannten Kombifahrzeugen, in denen noch serienmäßig Sitze vorhanden sind, auf denen Personen steuerpflichtig befördert werden können. Dabei sind nach einem neuen Schreiben der Finanzverwaltung bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.Ein Fahrzeug (Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeug) muss für die Beförderung von Kranken und Verletzten besonders eingerichtet sein. Es muss durch seine Einrichtungen die typischen Merkmale eines Krankenfahrzeugs aufweisen, z.B. Liegen, Spezialsitze. Spezielle Einrichtungen für den Transport von Kranken und Verletzten können u. a. auch eine Bodenverankerung für Rollstühle, eine Auffahrrampe sowie eine seitlich ausfahrbare Trittstufe sein. Bei Fahrzeugen, die nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, wird stets davon ausgegangen, dass sie für die Beförderung von Kranken und Verletzten besonders eingerichtet sind. Serienmäßige Pkws, die lediglich mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn, sog. Martinshorn, ausgerüstet sind, erfüllen die Voraussetzungen nicht. Die Ausstattung mit einer Trage und einer Grundausstattung für "Erste Hilfe" reicht nicht aus.Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung braucht das Fahrzeug für die Beförderung von Kranken und Verletzten nicht dauerhaft besonders eingerichtet zu sein. Das Fahrzeug muss aber im Zeitpunkt der begünstigten Beförderung nach seiner Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung dieser Personen bestimmt sein. Bei der Beförderung mit Fahrzeugen, die für anderweitige Verwendungen umgerüstet werden können, sind die Voraussetzungen für jede einzelne Fahrt, z.B. mittels eines Fahrtenbuchs, nachzuweisen. Befördert der Unternehmer neben Kranken oder Verletzten in einem hierfür besonders eingerichteten Fahrzeug weitere Personen, ist das auf die Beförderung der weiteren Personen entfallende Entgelt steuerpflichtig. Ein für steuerfreie und steuerpflichtige Beförderungsleistungen einheitliches Entgelt ist aufzuteilen.



Ausstattung
Fahrzeug
Krankenbeförderung
Steuerbefreiung

Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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