11.04.2011

Sachgrundlose Befristung und "Zuvor-Beschäftigung"

Ein Arbeitsvertrag kann nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge an sich ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes auf bis zu zwei Jahre befristet werden. Dies ist jedoch unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Eine "Zuvor-Beschäftigung" im Sinne dieser Vorschrift liegt nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Bei einem derartigen Zeitraum bestehe nicht mehr die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten.Die Entscheidung betraf eine Lehrerin, die beim Freistaat Sachsen aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom August 2006 bis Juli 2008 als Lehrerin beschäftigt war. Während ihres Studiums hatte sie vom November 1999 bis Januar 2000 insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft für den Freistaat gearbeitet. Mit ihrer Klage hat sie sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewandt. Aufgrund des großen Zeitraums (mehr als sechs Jahre) zwischen beiden Beschäftigungen hatte ihre Klage keinen Erfolg. Sie hatte keinen Anspruch auf eine unbefristete Beschäftigung.



Arbeitsvertrag
Befristung
Sachgrund
Zuvor-Beschäftigung

Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück