15.04.2011

Zur Nebenkostennachforderung in der Insolvenz des Mieters

Über das Vermögen einer Mieterin wurde im April 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der vom Insolvenzgericht bestellte Treuhänder erklärte im Mai 2008 gegenüber dem Vermieter, dass Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht mehr im Insolvenzverfahren bedient werden könnten. Im November 2008 erteilte der Vermieter der Mieterin die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2007 mit einer Nachforderung von 182,37 €. Der Vermieter verklagte die Mieterin während des Insolvenzverfahrens auf Zahlung.Hierzu entschied nun der Bundesgerichtshof, dass die Forderung während des Insolvenzverfahrens nicht gegenüber der Mieterin geltend gemacht werden kann. Der Anspruch auf Zahlung der Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung liegenden Zeitraum stellt eine Insolvenzforderung dar, auch wenn Abrechnung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht erstellt war. Dies gilt auch im Falle einer vom Treuhänder vor der Erstellung der Nebenkostenabrechnung abgegebenen Erklärung, dass nach Ablauf einer Frist fällig werdende Ansprüche nicht mehr im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Hierdurch verliert eine Nebenkostennachforderung für einen vor der Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Abrechnungszeitraum nicht ihren Charakter als Insolvenzforderung. Die Forderung kann daher während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht gegen den Mieter persönlich geltend gemacht, sondern muss - ggf. nach Schätzung - zur Insolvenztabelle angemeldet werden.



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Haftungshinweis:
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