18.04.2011

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Beim Kauf einer mangelhaften Ware hat ein Käufer einen Anspruch auf Mangelbeseitigung. An welchem Ort der Verkäufer diese Leistung erbringen muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Parteien können dies jedoch im Kaufvertrag regeln. Fehlt eine derartige Vereinbarung gilt nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) Folgendes:Der Ort bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Hierzu gehören die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt. Letzteres folgt aus den Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, wonach die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss.Nach diesen Grundsätzen lag in dem entschiedenen Fall der Ort der Nacherfüllung am Firmensitz des Verkäufers. Der Käufer mit Wohnsitz in Frankreich hatte einen Camping-Faltanhänger in Deutschland (Polch) erworben. In der Folgezeit rügte er verschiedene Mängel und forderte den Verkäufer unter Fristsetzung auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Nachdem dies bis Fristablauf nicht geschehen war, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Faltanhängers. Diese Klage war erfolglos. Da die Beseitigung der Mängel den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erforderte und ein Transport des Anhängers nach Deutschland für den Käufer zumutbar erschien, hätte er nach Auffassung des BGH den Anhänger zur Durchführung der Nacherfüllung nach Deutschland bringen müssen. Da dies nicht geschah, bestand kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.



Erfüllungsort
Kaufvertrag
Mangel
Nacherfüllung

Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück