19.04.2011

Umsatzsteuerschuld bei Insolvenz: Neues Urteil begünstigt Finanzamt

Insolvenzgläubiger erhalten aus der Insolvenzmasse eine Zahlung nur in Höhe der Insolvenzquote, also meist nur einem geringen Teil ihrer Forderung. Sog. Masseverbindlichkeiten sind dagegen vorweg vom Insolvenzverwalter zu erfüllen, also meist zum vollen Wert. Ob eine Steuerforderung eine Masseschuld oder eine nicht bevorrechtigte Insolvenzforderung des Gläubigers ist, richtet sich danach, wann der Tatbestand erfüllt wurde, der zu der Steuer geführt hat. War dies nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, handelt es sich um eine vorrangig zu bedienende Masseschuld.Streitig ist, wann die Forderung des Finanzamts auf Umsatzsteuer entsteht für Umsätze, die das insolvente Unternehmen noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeführt hatte, wenn die Zahlung aber erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzverwalter eingeht. Der Bundesfinanzhof hat hierzu nun entschieden, dass die Voraussetzungen der Entstehung der Steuer erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt werden. Vereinnahmt der Insolvenzverwalter das Entgelt für eine noch vom insolventen Unternehmen erbrachte Lieferung oder Leistung, ist daher auch die Umsatzsteuer voll an das Finanzamt abzuführen. Dies gilt sowohl dann, wenn die Umsätze nach der regelmäßigen Sollversteuerung versteuert werden, als auch bei Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung). Dies führt dazu, dass die Insolvenzmasse zulasten der anderen Insolvenzgläubiger geschmälert wird.



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