20.04.2011

Ansatz der Grundbesitzwerte bei der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig?

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist in der Regel die Gegenleistung des Erwerbers, also der Kaufpreis. In bestimmten Fällen, in denen keine Gegenleistung vorliegt oder diese schwer zu ermitteln wäre, ist der sog. Bedarfswert nach dem Bewertungsgesetz maßgebend, wie bei Einbringungen in Gesellschaften oder Umwandlung der Gesellschaftsform. Wird z.B. ein ganzes Unternehmen auf eine neue Gesellschaft übertragen, lässt sich nur schwer ermitteln, welcher Anteil der Gegenleistung auf die Grundstücke entfällt. Der Bedarfswert wird auch bei der Anteilsvereinigung angesetzt, wenn mindestens 95 % der Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz in einer Hand vereinigt werden.Der Bedarfswert wurde vor 2009 auch für die Erbschaftsteuer herangezogen. Er wird in bestimmter Weise pauschal ermittelt, je nach Art des Grundstücks. Bei bebauten Grundstücken ist z.B. das 12,5fache der Durchschnittsmiete maßgebend.Das Bundesverfassungsgericht hatte den Ansatz der Bedarfswerte für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für verfassungswidrig erklärt. Die Bedarfswerte lagen in der Regel erheblich unter den Verkehrswerten, sie führten auch zu zufälligen Ergebnissen, je nach Art des Grundstücks. Dadurch seien Erwerber von Grundbesitz gegenüber den Erwerbern anderer Vermögenswerte, z.B. von Bankguthaben oder börsennotierter Wertpapiere, bevorteilt worden.Der Bundesfinanzhof hat nun dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Weitergeltung der Bedarfswerte bei der Grunderwerbsteuer verfassungswidrig ist. Nach Ansicht gelten für die Grunderwerbsteuer die gleichen Einwände wie bei der Erbschaftsteuer.Eine Aussetzung der Vollziehung in derartigen Fällen hat der Bundesfinanzhof abgelehnt. Es sei nicht zu erwarten, dass das Bundesverfassungsgericht die Übernahme der Bedarfswerte rückwirkend für nichtig erklären wird.



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Grunderwerbsteuer

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