21.04.2011

Elektronische Rechnungen: Frage-Antwort-Katalog zur Vereinfachung

Der Entwurf des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 sieht eine Verminderung der Anforderungen bei der Übermittlung elektronischer Rechnungen vor. Das Gesetz soll zum 1.7.2011 in Kraft treten. Im Vorfeld wurden zahlreiche Fragen an das Bundesfinanzministerium gestellt. Zu diesen wurde nun im Rahmen eines Frage-Antwort-Katalogs Stellung genommen, der auf der Internet-Seite des Ministeriums einsehbar ist unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung, Unterpunkt Steuern. (www.bundesfinanzministerium.de). Behandelt werden die folgenden Fragen:• Wer ist von der elektronischen Rechnungsstellung betroffen?• Was ist eine elektronische Rechnung in Abgrenzung zu einer Papierrechnung?• Wann wird eine Papier- oder elektronische Rechnung für umsatzsteuerliche Zwecke anerkannt?• Was bedeutet Echtheit der Herkunft einer Rechnung?• Was bedeutet Unversehrtheit des Inhalts einer Rechnung?• Was bedeutet Lesbarkeit einer Rechnung?• Welche Verfahren können für die elektronische Übermittlung von Rechnungen verwendet werden? Können elektronische Rechnungen auch per De-Mail oder E-Post versendet werden?• Was ist ein innerbetriebliches Kontrollverfahren?• Was ist ein verlässlicher Prüfpfad?• Was ist der Unterschied zwischen der Verwendung eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens und der Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines EDI-Verfahrens?• Was muss bei der Aufbewahrung elektronischer Rechnungen beachtet werden?• Ist es zulässig, eine elektronische Rechnung in Papierform aufzubewahren?• Ab wann ist die Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung anzuwenden? Gibt es eine Übergangsregelung?



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Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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