26.04.2011

Überlassung eines Fahrzeugs an freie Mitarbeiter

Zu umsatzsteuerlichen Fragen zur Überlassung von Firmenwagen an freie Mitarbeiter nimmt eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe Stellung. Erhalten freie Mitarbeiter (z.B. Handelsvertreter) Fahrzeuge zur unentgeltlichen Nutzung, gilt im Einzelnen Folgendes:Nutzt der freie Mitarbeiter das Fahrzeug nur für betriebliche Zwecke des Auftraggebers, handelt es sich um eine nicht steuerbare Beistellung. Das Unternehmen hat aus den Fahrzeugkosten unter den sonstigen Voraussetzungen den Vorsteuerabzug. Die Nutzung für außerbetriebliche Zwecke muss ausgeschlossen sein.Darf der freie Mitarbeiter das Fahrzeug auch für private Zwecke oder für andere Auftraggeber nutzen, handelt es sich insoweit um eine entgeltliche Überlassung (tauschähnlicher Umsatz). Die Fahrzeugüberlassung ist insoweit Entgelt für die Leistungen des freien Mitarbeiters. Als Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer sind die anteiligen Kosten des Unternehmers anzusetzen, auch soweit sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben.Da die Fahrzeuggestellung an den Mitarbeiter für private Fahrten oder Fahrten für andere Auftraggeber umsatzsteuerpflichtig ist, hat der freie Mitarbeiter hierfür unter den üblichen Voraussetzungen den Vorsteuerabzug; u.a. ist eine entsprechende Rechnung erforderlich.Bezüglich der privaten Fahrten ist ein anteiliger Vorsteuerabzug an sich ausgeschlossen. Zur Vereinfachung ist jedoch auch für diese Fahrten der Vorsteuerabzug möglich, wenn die privaten Fahrten als Nutzungsentnahme versteuert werden.



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Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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