28.04.2011

Zufluss einer Tantieme bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (in der Regel bei Beteiligung von über 50 %) wird abweichend von der Behandlung bei anderen Empfängern ein Zufluss von Arbeitslohn, Zinsen oder anderen Geldbeträgen, die von der GmbH geschuldet werden, bereits mit Fälligkeit des Anspruchs angenommen. Er habe es in der Hand, wann er sich die Beträge auszahlen lasse. Voraussetzung ist jedoch, dass die GmbH solvent ist und ihr kein Leistungsverweigerungsrecht zusteht.Voraussetzung eines Zuflusses durch bloße Fälligkeit ist jedoch, dass sich der Anspruch auf die Zahlung bei der GmbH gewinnmindernd ausgewirkt hat. Es muss dort ein entsprechender Aufwand gebucht worden sein, so der Bundesfinanzhof in zwei neuen Entscheidungen. Auf diese Voraussetzung hat man bisher in der Praxis meist nicht geachtet.Entgegen der Meinung der Vorinstanz hat der Bundesfinanzhof auch klargestellt, dass die Vereinbarung über eine spätere Fälligkeit der Tantieme, im Urteilsfall 3 Monate nach Feststellung des betreffenden Jahresabschlusses, steuerlich zu beachten ist. Die Vereinbarung entspreche dem Fremdvergleich. Die Gesellschaft müsse Zeit haben, sich die Mittel zur Auszahlung der Tantieme zu beschaffen.



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Zufluss

Haftungshinweis:
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